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Fritz Linow
Eine unmögliche Entscheidung des
Reichsarbeitsgerichtes
„In Heft 9 der ‚Internationale’ wurde bereits zu einer Entscheidung des
Reichsarbeitsgerichts Stellung genommen, die der Freien Arbeiter-Union
Deutschlands die Vertretungsberechtigung für ihre Mitgliedschaft vor den
Arbeitsgerichten und damit in weiterem Sinne auch für andere
Entscheidungsbehörden, abspricht. Die Arbeit ‚Kollektivvertrag und direkte
Aktion’ befaßte sich schon mit dem wesentlichsten Punkt, der dem ablehnenden
Entscheid des Reichsarbeitsgerichts zugrunde lag.
Wie ein roter Faden zieht sich durch das Urteil vom 30. Mai 1930 der Begriff der
direkten Aktion. Alle Einzelgründe des Reichsgerichts kehren im Endergebnis
ihrer Betrachtungen und Untersuchungen immer wieder zur direkten Aktion zurück.
Der entscheidende Senat des Reichsarbeitsgerichts hütet sich aber, von sich aus
den Begriff direkte Aktion zu definieren. Aus diesem Grunde baut sich die ganze
Entscheidung des Senats auf bloße Redensarten auf; denn das Fehlen einer genauen
Begriffsbestimmung der direkten Aktion in den Entscheidungsgründen muß wohl oder
übel zu einer falschen rechtlichen Wertung dieses Begriffes führen, zumal eine
genaue und erschöpfende Deutung und Formulierung des Begriffes direkte Aktion
selbst in den diesbezüglichen Erklärungen, Beschlüssen und Publikationen der
Freien Arbeiter-Union Deutschlands nicht gegeben ist.
Zweifelsohne hatte das Reichsarbeitsgericht die Pflicht, genau zu umreißen, was
es unter direkter Aktion verstanden wissen will. Dieser wesentliche Mangel in
den Entscheidungsgründen muß mit Naturnotwendigkeit das ganze Urteil in seinen
einzelnen Bestandteilen ungenau machen und darüber hinaus zu entscheidenden
Irrtümern führen. Das Reichsarbeitsgericht behandelt den Begriff direkte Aktion
nicht anders als irgendeine unwesentliche Redensart, die man wohl mit seinen
Gehörsinnen aufnimmt, über die aber das Hirn keinerlei Verstandesarbeit
verliert. Und doch ist gerade der Begriff direkte Aktion für den erkennenden
Senat das Entscheidende. Er macht ihn zum Ausgangspunkt seiner Betrachtungen und
legt ihn dem Urteil zugrunde, indem er sagt, mit dem Wesen der direkten Aktion
ist der Abschluß von Tarifverträgen nicht vereinbar, da die mit demselben
verbundene Friedenspflicht zu einer zeitweiligen Nichtanwendung der Kampfmittel
verpflichten würde.
Das Wesen der direkten Aktion ist aber nicht untersucht, so daß der Senat seine
Betrachtungen eigentlich mit Luftbegriffen führt und demzufolge zu einer bloßen
juristischen Schaumschlägerei kommt. Diese Tatsache erhellt aus der Ansicht des
Reichsarbeitsgerichts, daß die Tarifverträge, soweit solche überhaupt von der
Freien Arbeiter-Union Deutschlands oder ihren Ortsvereinigungen abgeschlossen
sind, dann, wenn sie sich nicht umgehen ließen, ebenso Mittel des Tageskampfes
sind wie die anderen Methoden der direkten Aktion. Sie sind nach Ansicht des
Senats abgeschlossen oder werden abgeschlossen, um eine Benachteiligung der
Mitglieder im einzelnen Falle zu vermeiden aber stets mit dem nicht verhehlten
Vorbehalte, die in den Tarifverträgen eingegangenen Verpflichtungen zu jeder
Zeit, wenn es zum Zwecke des revolutionären Kampfes erforderlich erscheint, mit
den anderen Methoden der direkten Aktion zu brechen.
Danach also ist das Reichsarbeitsgericht der mehr als sonderbaren Auffassung,
daß die Tarifverträge Methoden der direkten Aktion sind. Diese Anschauung ist
absolut unmöglich. Was mögen wohl die reformistischen gewerkschaftlichen
Spitzenverbände zu einer solch unsinnigen Auslegung des Begriffes Tarifvertrag
sagen? Sicherlich werden sie sich mit Zähnen und Klauen gegen eine solche
Begriffsauslegung wehren. Dazu hätten sie auch alle Berechtigung: denn der
Tarifvertrag kann wohl eine Folge der Methoden der direkten Aktion sein, nie
aber ist er selbst eine Methode derselben, da er ja, wie das
Reichsarbeitsgericht zu unzähligen Malen festgestellt hat und auch in dem hier
besprochenen Urteil wiederum feststellt, in seiner gegenwärtigen Form dem
Wirtschaftsfrieden zu dienen hat. Er trägt also alle Merkzeichen eines
Zustandes, welcher Folge von Kampfmaßnahmen ist oder herbeigeführt wurde, um
solche zu verhindern.
Es ist nicht zu verwundern, wenn der Senat bei seinen Jongleurkunststücken mit
Begriffen zu der recht sonderbaren Feststellung kommt, daß die Freie
Arbeiter-Union Deutschlands nur deshalb und nur zu dem Zweck Tarifverträge
abschließt, um eine Benachteiligung ihrer Mitglieder zu verhindern.
Was ist denn der Tarifertrag rechtlich überhaupt? Doch nichts anderes als ein
Vertragswerk, mit dem die Vertragspartner verhindern wollen, benachteiligt zu
werden. Die Arbeiterschaft schließt durch ihre Gewerkschaft einen Tarifvertrag
ab, um den materiellen Inhalt der Einzelarbeitsverträge durch denselben zu
bestimmen. Sie will sich durch Vertragsabschluß davor schützen, daß die
Unternehmerschaft gegebene Zusagen bricht, sie will sich also vor
Benachteiligung schützen. Jeder Tarifvertrag geht in seinen rechtlichen
Konsequenzen auf den Willen zurück, Benachteiligungen zu verhindern.
Schließt die Freie Arbeiter-Union Deutschlands Tarifverträge ab, dann ganz
selbstverständlich, um ihre Mitgliedschaft vor Benachteiligung zu bewahren.
Diese Tatsache kann doch aber nicht gegen die Tariffähigkeit der FAUD sprechen.
Ganz im Gegenteil, sie muß dafür sprechen; denn der Tarifvertrag kann doch
hinsichtlich seiner Beziehungen zum Rechtsanspruch der Vertragsparteien nicht
als Ding an sich gewertet werden, sondern muß betrachtet und beurteilt werden
als eine Zeiterscheinung, die wie alle anderen Erscheinungen überaus vielfältig
ist und tausenderlei Beziehungen zur Umwelt hat, die dazu beitragen, den
Betrachtungsgegenstand ständig zu verändern. Das Reichsarbeitsgericht behandelt
den Tarifvertrag aber als etwas Absolutes und muß dann verständlicherweise
allerlei Kapriolen machen, um bisher durchaus eindeutige Begriffe auf den Kopf
zu stellen.
Es ist auch eine durch keinerlei Beweise gestützte Behauptung, daß der
Tarifvertrag, den die FAUD zum Zwecke der Verhinderung der Benachteiligung ihrer
Mitglieder abschließt, die Tendenz zeigt, daß er mit den anderen Methoden der
direkten Aktion gebrochen wird, weil schon beim Vertragsabschluß aus diesem
Vorbehalt kein Hehl gemacht wird. Eine ebenso unbewiesene Behauptung ist es,
wenn das Reichsarbeitsgericht die Feststellung macht, daß die FAUD jede Bindung
an Tarifverträge verwirft und diese Weisheit zusammen mit der Vorinstanz, dem
Landesarbeitsgericht Duisburg, aus der programmatischen Grundlage und aus der
Prinzipienerklärung des Anarcho-Syndikalismus folgert. Das höchste deutsche
Gericht für Arbeiterrechtsentscheidungen hat damit einen Weg der Urteilsfällung,
Urteilsbildung und Urteilsbegründung eingeschlagen, der allen bisherigen
Grundsätzen zuwiderläuft. Bisher war es in der Rechtsprechung üblich, daß alle
schwerwiegenden Entscheidungsgründe nur dann für die Urteilsbildung Verwendung
fanden, wenn ihre materielle Beweiskraft ausreichte, d.h., wenn eine aus
irgendwelchen Umständen gezogene Folgerung auch durch materielle Beweise
erhärtet werden konnte. Mit beweislosen Behauptungen kann eine so wichtige
Frage, wie die Tariffähigkeit einer Organisation nicht entschieden werden. Bloße
Folgerungen haben allein noch keineswegs Beweiskraft. Selbst dann nicht, wenn
man glaubt, annehmen zu dürfen, daß die eigene Folgerung den Tatsachen, wenn
auch nicht ganz entspricht, so doch zumindest nahe kommt. Im Strafrecht gilt als
vornehmster Rechts- und Entscheidungsgrundsatz die Formel: im Zweifelsfalle für
den Angeklagten. Auch für die übrigen Rechtsgebiete muß dieser Grundsatz
entsprechende Beachtung finden.
Das Reichsarbeitsgericht aber hat sich darüber hinweggesetzt und willkürlich
Folgerungen gezogen, Gegensätze konstruiert und Behauptungen aufgestellt, die
die Urteilsfindung beeinflußten und zu Rechtsirrtümern führten, welche absolut
offenkundig sind; denn bei richtiger Würdigung des Begriffes direkte Aktion und
bei der Beweiserhebung über die Stellung der FAUD zum kollektiven Arbeitsvertrag
hätte der entscheidende Senat zu einer anderen Grundlage für seine Entscheidung
kommen müssen.
Ein weiterer und durchaus wichtiger Grund für die Ablehnung der FAUD ist für das
Reichsarbeitsgericht die Stellung derselben zum Schlichtungswesen. Nach Meinung
des erkennenden Senats setzt die Anerkennung der Tariffähigkeit voraus, daß der
in Frage kommende Verband das geltende Tarif- und Schlichtungswesen anerkennen
muß. Dabei spielt es für den Senat keine Rolle, ob der Verband mit den
Grundsätzen des Tarif- und Schlichtungswesens einverstanden ist oder nicht. Der
Wille dieses zu ändern oder zu beseitigen ist dem Senat gleichgültig, wenn
Tarif- und Schlichtungswesen nur als geltend anerkannt werden und der Verband
auch seine Aufgabe darin erblickt, im Rahmen desselben beim Abschluß von
Tarifverträgen mitzuwirken. Soweit es sich bei diesen Feststellungen um die
Tarifvertragsordnung handelt, kann man die Bedenken gegen die Formulierung des
Reichsarbeitsgerichts auf sich beruhen lassen, das diese Verordnung zum Teil
Selbstverständlichkeiten ausdrückt.
Sofern aber die Verordnung über das Schlichtungswesen in Frage steht, ist der
Entscheidungsgrundsatz des Reichsarbeitsgerichtes zweifelsohne recht bedenklich;
denn es muß in Betracht gezogen werden daß das Schichtungswesen durch eine
Verordnung inkraft gesetzt wurde, die auf die sogenannten Ermächtigungsgesetze
zurückgeht. Die Verordnung über das Schlichtungswesen vom 30. Oktober 1923 ist
ein Ausnahmegesetz, welches zu einer Zeit erlassen wurde, als die
Reichsregierung in Hinblick auf die Überwindung der Inflation dem Drängen der
Schwerindustriellen nachgab, die verhindern wollten, daß die Arbeiterschaft
sofort an die wertbeständige Währung anknüpfend umfassend Lohnaktionen
organisierte. Das Schlichtungswesen sollte diese Lohnbewegungen auffangen und in
eine für den Kapitalismus günstige Bahn drängen. Es zeigt alle Merkmale eines
Sonderrechts, das unter außergewöhnlichen Umständen in Kraft gesetzt wurde. Ob
man heute nach fast sieben Jahren, wo die Bedingungen, die zu dieser Verordnung
führten, nicht mehr gegeben sind, rückhaltlose Anerkennung des
Schlichtungswesens fordern kann, erscheint mir sehr fraglich.
Diese Zweifel werden auch nicht dadurch zerstreut, daß das Reichsarbeitsgericht
darauf Hinwies, daß mit der Tarifvertragsordnung die abschließenden Verbände mit
öffentlich-rechtlichen Befugnissen und Pflichten ausgestattet wurden. Diese
öffentlich-rechtlichen Befugnisse und Pflichten sind an sich noch keine
Begründung für die Verpflichtung, das Schlichtungswesen als geltend anzuerkennen
und in seinem Rahmen an dem Zustandekommen von Tarifverträgen mitzuwirken; denn
es steht ja den Vertragsparteien frei, sich der Vertragshilfe zu vergewissern.
Ein Zwang für die Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten vor
Schlichtungsausschüssen besteht doch nur bei Vorliegen wichtiger Gründe oder
wenn das ‚allgemeine Wohl’ gefährdet ist. In seiner Auswirkung ist also das
Schlichtungswesen, abgesehen von den vorher geltend gemachten Einschränkungen,
durchaus auf die Freiwilligkeit beschränkt. Eine solche Freiwilligkeit aber kann
nicht durch einfachen Gerichtsbeschluß zu einem Zwang gestempelt werden, der die
Anerkennung des Schlichtungswesens kategorisch fordert. Aus diesem Grunde vermag
man dem Reichsgerichtsurteil nicht zu folgen, wenn es die Tariffähigkeit
abhängig macht von der Anerkennung und Mitarbeit an den Schlichtungsbehörden.
Man kann der Entscheidung auch in einer ganzen Reihe anderer Fragen nicht
folgen, besonders, wenn es an einer Stelle heißt, daß der Klassenkampf und die
Einstellung der FAUD, die die Gegensätzlichkeit der Interessen zwischen Arbeiten
und Unternehmern hervorhebt, nicht dazu berechtigen, die Tariffähigkeit zu
verneinen, weil ja auch andere als tariffähig anerkannte Vereinigungen auf dem
gleichen Grundsatz beruhen, dann aber in demselben Urteil aus einigen anderen
viel unwesentlicheren Umständen die Tariffähigkeit verneint wird.
Wenn der Klassenkampf für die Tariffähigkeit keinen Hinderungsgrund darstellt,
dann können auch die Methoden des Klassenkampfes kein Hinderungsgrund sein,
falls sie einzig und allein den Zweck verfolgen, die Arbeiterschaft durch
schnelles und direktes Handeln den Unternehmern gegenüber in Vorteil zu setzen.
Anerkennt man den Klassenkampf als eine Folge der Privat- und
Eigentumswirtschaft, dann muß man auch die Wirkungen des Klassenkampfes und
seine Methoden anerkennen. Das eine schließt das andere in sich.
Besonders sinnfällig wird die rechtsirrige Ansicht des Reichsarbeitsgerichts,
wenn die Entscheidung betont, daß die Satzungen der FAUD das von der
Rechtssprechung geforderte Ziel der Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen
Interessen der Mitglieder gegenüber den Unternehmern und der Einflußnahme auf
die Festsetzung der Lohn- und Arbeitsbedingungen enthält. Da aber die
Bestrebungen der FAUD nach Meinung des Reichsarbeitsgerichts in den Satzungen
nicht erschöpfenden Ausdruck gefunden haben, kommt es zu einer Verneinung der
Tariffähigkeit, weil nach der Prinzipienerklärung angenommen werden muß, daß die
FAUD eine Bindung an Tarifverträge grundsätzlich ablehnt. In überaus origineller
Weise wird diese Ansicht mit Zitaten aus der Prinzipienerklärung begründet.
Diese Art, die Tarifunfähigkeit der FAUD zu beweisen, ist neu und muß zu
stärkstem Protest herausfordern. Letzten Endes kann man mit Zitaten alles
beweisen, das macht recht wenig Mühe; zumal das Reichsarbeitsgericht, wie
eingangs erwähnt, nicht sagt, was es unter direkte Aktion, die man aus der
Prinzipienerklärung einige Male als Begriff zitiert, versteht. Nichts sagt das
Urteil über die Methodik und über die Anwendungsformen der direkten Aktion. Es
zählt nur die einzelnen Kampfmittel auf, ohne selbst zu denselben Stellung zu
nehmen und sie auf ihr Wesen hin zu prüfen. Aus den Resolutionen der
verschiedenen Kongresse der FAUD geht keineswegs hervor daß die direkte Aktion
aus individuellen Akten besteht. Ferner stellen sie für die Mitgliedschaft keine
zwingenden Vorschriften dar, sondern formulieren nur, sind Meinungsausdruck.
Daraus aber die Tarifunfähigkeit herzuleiten, ist unverständlich.
Von Wichtigkeit ist auch, daß das Reichsarbeitsgericht die Feststellung macht,
daß nicht nur die Freie Arbeiter-Union Deutschlands – gewissermaßen als Verband
wirtschaftlicher Vereinigungen – Tariffähigkeit nicht besitzt, sondern auch die
einzelnen Ortsvereine habe keine Tariffähigkeit, da sie auf der gleichen
Grundlage basieren wie die FAUD. Diese Einstellung ist um so unverständlicher,
als eine ganze Anzahl von Ortsvereinen Träger oder Mitträger von Tarifverträgen
sind. Das müßte als ein Zeichen der Tarifwilligkeit immerhin vermerkt worden
sein, wenn es sich um die Feststellung handelte, ob bei der FAUD oder ihren
Ortsvereinen Tariffähigkeit vorliegt. Das Reichsarbeitsgericht hat ganz im
Gegenteil diese Tarifwilligkeit nicht einmal anerkannt, sondern gesagt, diesem
Abschluß einzelnen Tarifverträge können Erwägungen rein taktischer Natur zugrund
liegen, die es haben angezeigt erscheinen lassen, die Durchführung der
Grundsätze der Prinzipienerklärung auf einige Zeit zurückzustellen. Auch hier
hat der erkennende Senat verkannt, aus welchen Gründen Tarifverträge
abgeschlossen werden. Der Tarifvertrag ist immer nur eine taktische Maßnahme,
denn er entspringt keinem Prinzip, sondern den Verhältnissen. Einen Tarifvertrag
schließt man nicht zum Vergnügen ab, sondern weil Gründe, meist sogar recht
schwerwiegende Grunde, dafür vorliegen.
Das Reichsarbeitsgericht hat zweifellos mit dieser Entscheidung dazu
beigetragen, den Begriff tariffähige oder wirtschaftliche Vereinigungen noch
mehr zu verwirren.“
Aus: „Die Internationale“, Nr. 10/1930, abgedruckt in: FAU-Bremen (Hg.):
Syndikalismus – Geschichte und Perspektiven. Ergänzungsband, Bremen 2006
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